Hitzefrei in der Schule in NRW: Regeln, Temperaturgrenzen und Rechte im Überblick

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Wenn im Sommer die Temperaturen in Nordrhein-Westfalen auf über 30 Grad klettern, stellen sich Eltern, Schülerinnen und Schüler jedes Jahr dieselbe Frage: Gibt es heute hitzefrei? Die Antwort ist weniger eindeutig, als viele denken. Denn einen automatischen Anspruch auf hitzefrei gibt es in NRW nicht – und die Regeln unterscheiden sich je nach Schulstufe deutlich. Seit Juni 2026 gilt zudem erstmals eine Sonderregelung, von der auch die Oberstufe profitiert. Dieser Artikel erklärt ausführlich, wann Schulen in NRW hitzefrei geben dürfen, wer die Entscheidung trifft, welche Pflichten Schulen gegenüber Eltern haben und was Familien tun können, wenn der Unterricht trotz Hitze regulär weiterläuft.

Was bedeutet „hitzefrei” eigentlich?

Der Begriff „hitzefrei” bezeichnet die vorzeitige Beendigung des Unterrichts an besonders heißen Tagen. Anders als viele annehmen, handelt es sich dabei nicht um einen gesetzlich garantierten Anspruch, sondern um eine Ermessensentscheidung der Schule. Die rechtliche Grundlage in Nordrhein-Westfalen findet sich in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften, konkret in der Verwaltungsvorschrift BASS 12-52 Nr. 1 („Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen”).

Wichtig zu verstehen: Hitzefrei ist als Schutzmaßnahme gedacht, nicht als zusätzlicher Ferientag. Der Gedanke dahinter ist, dass konzentriertes Lernen in überhitzten Klassenräumen kaum möglich ist und hohe Temperaturen – gerade für jüngere Kinder – eine gesundheitliche Belastung darstellen können. Viele Schulgebäude in NRW stammen aus den 1960er- und 1970er-Jahren, verfügen über große Fensterflächen, kaum Verschattung und keinerlei Klimatisierung. In solchen Räumen können die Innentemperaturen an Hitzetagen schnell deutlich über 30 Grad steigen.

Die Temperaturgrenzen: Ab wann ist hitzefrei in NRW möglich?

Die zentrale Orientierungsgröße ist die Raumtemperatur im Klassenzimmer – nicht die Außentemperatur und auch nicht die Wettervorhersage. Das ist ein entscheidender Punkt, der häufig missverstanden wird. Konkret gilt in NRW:

  • Über 27 Grad Celsius Raumtemperatur: Die Schulleitung kann eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts in Betracht ziehen. Eine Pflicht dazu besteht nicht.
  • Unter 25 Grad Celsius Raumtemperatur: Hitzefrei ist ausgeschlossen. Bleibt es in den Unterrichtsräumen kühler als 25 Grad, darf der Unterricht nicht wegen Hitze ausfallen.
  • Zwischen 25 und 27 Grad: In diesem Übergangsbereich liegt die Entscheidung im Ermessen der Schulleitung, wobei hitzefrei hier eher die Ausnahme bleibt.

Da die Raumtemperatur maßgeblich ist, kann es vorkommen, dass an derselben Schule einzelne Klassen früher nach Hause geschickt werden, während andere weiterlernen – etwa weil Räume auf der Südseite deutlich wärmer werden als solche im schattigen Erdgeschoss. Auch zwischen benachbarten Schulen kann die Praxis auseinandergehen: Ein modern gedämmter Neubau heizt sich langsamer auf als ein Altbau mit Flachdach und großen Fensterfronten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt: Die Messung erfolgt am Vormittag während des laufenden Schulbetriebs. Es gibt kein „hitzefrei auf Vorrat” – die Ankündigung einer Hitzewelle für die kommenden Tage genügt nicht, um Unterricht vorsorglich abzusagen. Allerdings können Schulen organisatorisch vorbauen, etwa durch verkürzte Unterrichtsstunden (dazu später mehr).

Wer entscheidet über hitzefrei?

Die Entscheidung liegt allein bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der jeweiligen Schule. Weder das Schulministerium noch die Bezirksregierung ordnen zentral für das ganze Land hitzefrei an. Es gibt also keinen Tag, an dem „ganz NRW hitzefrei hat” – auch wenn Schlagzeilen manchmal diesen Eindruck erwecken.

Bei ihrer Entscheidung muss die Schulleitung mehrere Faktoren abwägen:

  • Die tatsächlichen Unterrichtsbedingungen: Wie warm ist es in den Räumen? Gibt es kühlere Ausweichräume, in die Klassen verlegt werden können?
  • Die örtlichen Rahmenbedingungen: Ist die Schule eine Ganztagsschule mit Betreuungsverpflichtung? Wie sehen die Fahrpläne der Schulbusse aus? Ein vorzeitiges Unterrichtsende nützt wenig, wenn die Kinder anschließend zwei Stunden bei praller Sonne auf den Bus warten müssen.
  • Die Betreuungssituation der Kinder: Gerade bei jüngeren Schülerinnen und Schülern darf niemand einfach nach Hause geschickt werden, wenn dort keine Betreuung gewährleistet ist.

Diese Ermessensentscheidung erklärt, warum Eltern keinen einklagbaren Anspruch auf hitzefrei haben. Umgekehrt können Eltern ihr Kind auch nicht eigenmächtig vom Unterricht fernhalten, nur weil hohe Temperaturen angekündigt sind – die Schulpflicht gilt auch an Hitzetagen.

Regeln für Grundschule und Klassen 5 und 6

Für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 und 6 gelten die großzügigsten Regelungen – aber auch die strengsten Schutzvorgaben. Jüngere Kinder reagieren empfindlicher auf Hitze, weil ihr Körper Wärme schlechter regulieren kann und sie Warnsignale wie Kopfschmerzen oder Schwindel oft nicht rechtzeitig äußern.

Gleichzeitig gilt hier eine wichtige Einschränkung: Grundschulkinder dürfen nur nach Absprache mit den Eltern vor dem regulären Unterrichtsschluss entlassen werden. Die Schule muss sicherstellen, dass zu Hause tatsächlich jemand da ist oder das Kind anderweitig betreut wird. In der Praxis funktioniert das meist über Abfragen zu Schuljahresbeginn, Mitteilungen über Schul-Apps oder telefonische Rückfragen im Sekretariat. Kann die Betreuung nicht sichergestellt werden, bleibt das Kind in der Schule und wird dort beaufsichtigt – auch bei hitzefrei.

Für Familien, deren Kinder im Offenen Ganztag (OGS) angemeldet sind, ändert hitzefrei grundsätzlich nichts an der Betreuungszusage: Die OGS-Betreuung läuft in der Regel weiter, oft mit angepasstem Programm – etwa Wasserspielen im Schatten statt Sport in der Turnhalle.

Regeln für die Sekundarstufe I (Klassen 7 bis 10)

Auch für die Klassen 7 bis 10 an weiterführenden Schulen kann die Schulleitung hitzefrei gewähren, wenn die Raumtemperaturen über 27 Grad liegen. Bei älteren Jugendlichen entfällt die strenge Pflicht zur vorherigen Absprache mit den Eltern, wie sie in der Grundschule gilt – dennoch informieren die meisten Schulen die Familien über die üblichen Kommunikationswege, bevor der Unterricht vorzeitig endet.

Üblich ist außerdem, dass Nachmittagsunterricht an Hitzetagen entfällt oder auf den Vormittag vorgezogen wird. Viele Schulen nutzen dafür das Instrument des Kurzunterrichts: Alle Stunden werden beispielsweise auf 30 Minuten verkürzt, sodass der komplette Stundenplan bis mittags absolviert ist und kein Stoff ersatzlos ausfällt.

Die Oberstufe: Neue Sonderregelung seit Juni 2026

Jahrzehntelang galt in NRW ein eiserner Grundsatz: Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II erhalten kein hitzefrei. Die Begründung: Von jungen Erwachsenen in der Oberstufe könne erwartet werden, dass sie auch bei hohen Temperaturen dem Unterricht folgen – zumal die Vorbereitung auf das Abitur wenig Spielraum für Unterrichtsausfall lasse. Diese Ungleichbehandlung sorgte regelmäßig für Kritik, unter anderem von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), die hitzefrei auch für die Oberstufe forderte.

Im Juni 2026 hat das Schulministerium NRW angesichts anhaltend hoher Temperaturen erstmals nachgesteuert. Die neue Sonderregelung erlaubt Schulleitungen zwei zusätzliche Maßnahmen für die Sekundarstufe II:

  1. Kurzunterricht auch in der Oberstufe: Unterrichtsstunden dürfen auf beispielsweise 30 Minuten verkürzt werden, sofern keine wichtigen pädagogischen Gründe dagegensprechen. Der reguläre Stundenplan bleibt dabei grundsätzlich bestehen – alle Fächer finden statt, nur eben in komprimierter Form.
  2. Hitzefrei am Nachmittag: Oberstufenschülerinnen und -schüler können für den Nachmittag freigestellt werden, insbesondere wenn der Unterricht durch Kurzstunden vorgezogen wurde und früher endet.

Die Regelung gilt ausdrücklich auch für die Fachklassen des dualen Systems, also für Berufsschülerinnen und Berufsschüler. Befristet ist die Sonderregelung zunächst bis zum 31. Juli 2026, dem Ende des laufenden Schuljahres. Das Ministerium prüft derzeit, ob die zugrunde liegende Verwaltungsvorschrift dauerhaft angepasst wird. Für kommende Schuljahre lohnt sich daher ein Blick auf die aktuellen Mitteilungen des Bildungsportals NRW.

Unabhängig davon galt und gilt eine wichtige Ausnahme für alle Schulstufen: Droht einer einzelnen Schülerin oder einem einzelnen Schüler eine gesundheitliche Beeinträchtigung – etwa Kreislaufprobleme oder Anzeichen von Hitzeerschöpfung –, muss die Schule die betroffene Person vom Unterricht befreien. Das gilt auch in der Oberstufe und ist kein Ermessensspielraum, sondern eine Pflicht.

Klassenarbeiten, Klausuren und Sportunterricht bei Hitze

Für Leistungsüberprüfungen gibt es eine klare Empfehlung des Landes: An heißen Tagen sollen Klassenarbeiten nach Möglichkeit nicht geschrieben werden. Ein striktes Verbot ist das nicht – „nach Möglichkeit” lässt der Schule Spielraum, etwa wenn ein Klausurtermin aus organisatorischen Gründen nicht verschoben werden kann. In der Praxis verlegen viele Schulen angesetzte Arbeiten auf kühlere Tage oder in die frühen Morgenstunden. Wird eine Arbeit trotz großer Hitze geschrieben und schneidet ein Kind ungewöhnlich schlecht ab, lohnt das Gespräch mit der Lehrkraft; einen automatischen Anspruch auf Wiederholung gibt es allerdings nicht.

Beim Sportunterricht sind Lehrkräfte angehalten, die Belastung den Temperaturen anzupassen. Intensive Ausdauereinheiten in der prallen Mittagssonne verbieten sich aus Fürsorgegründen von selbst. Sinnvolle Alternativen sind Unterricht in schattigen Bereichen, Theorieeinheiten oder – wo vorhanden – die Verlegung in kühlere Hallen. Auch die Verlegung des regulären Unterrichts in kühlere Räume des Schulgebäudes ist ausdrücklich vorgesehen, bevor Unterricht ganz ausfällt.

Ganztag, Schulbusse und Aufsichtspflicht: Was Schulen beachten müssen

Hitzefrei bedeutet nicht, dass die Schule ihre Verantwortung abgibt. Die Aufsichtspflicht besteht fort, bis die Kinder ordnungsgemäß entlassen sind. Daraus ergeben sich mehrere praktische Konsequenzen:

  • Ganztagsschulen müssen ihre Betreuungsverpflichtung erfüllen. Kinder, die für den Ganztag angemeldet sind, werden auch an Hitzetagen betreut, wenn die Eltern sie nicht früher abholen können oder wollen.
  • Fahrschülerinnen und Fahrschüler dürfen nicht in eine Situation gebracht werden, in der sie stundenlang ohne Aufsicht auf ihren Bus warten. Die Schulleitung muss die Fahrpläne bei ihrer Entscheidung berücksichtigen – im ländlichen Raum ist das oft der Grund, warum trotz Hitze kein vorzeitiger Unterrichtsschluss erfolgt.
  • Kein Kind wird „vor verschlossener Tür” stehen gelassen: Wer nicht nach Hause kann, bleibt in der Schule und wird beaufsichtigt.

Für Eltern heißt das umgekehrt: Es ist sinnvoll, der Schule aktuelle Notfallkontakte zu hinterlegen und zu Beginn des Sommers zu klären, wie das eigene Kind im Fall von hitzefrei nach Hause kommt und ob es allein zu Hause bleiben darf.

Was können Eltern tun, wenn es kein hitzefrei gibt?

Zunächst die klare Rechtslage: Die Schulpflicht gilt auch bei 35 Grad. Eltern dürfen ihr Kind nicht eigenmächtig zu Hause behalten, weil ihnen die Temperaturen zu hoch erscheinen. Wer das tut, riskiert einen unentschuldigten Fehltag. Es gibt aber legitime Wege und sinnvolle Vorbereitungen:

  • Gesundheitliche Probleme ernst nehmen: Zeigt ein Kind Symptome wie starke Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit oder Kreislaufschwäche, ist es krank – und kann wie bei jeder anderen Erkrankung entschuldigt werden. Bei bekannten Vorerkrankungen (etwa Herz-Kreislauf-Problemen) hilft ein ärztliches Attest, das die besondere Hitzeempfindlichkeit dokumentiert.
  • Ausreichend Wasser mitgeben: Mindestens eine große, wiederbefüllbare Trinkflasche gehört an Hitzetagen in jeden Schulranzen. Viele Schulen erlauben an solchen Tagen ausdrücklich das Trinken im Unterricht – falls nicht, lohnt eine Nachfrage bei der Klassenleitung.
  • Leichte Kleidung und Sonnenschutz: Luftige, helle Kleidung, eine Kopfbedeckung für den Schulweg und die Pausen sowie eingecremte Haut am Morgen reduzieren die Belastung spürbar.
  • Leichtes Frühstück und Pausenbrot: Wasserreiches Obst wie Melone, Gurke oder Beeren belastet den Kreislauf weniger als deftige Mahlzeiten.
  • Den Schulweg anpassen: Wenn möglich, schattige Routen wählen und bei extremer Hitze auf lange Fußwege in der Mittagssonne verzichten.

Sinnvoll ist außerdem, das Gespräch mit der Schule zu suchen, wenn Klassenräume dauerhaft überhitzen: Über die Klassenpflegschaft und die Schulkonferenz lassen sich Themen wie Verschattung, Trinkwasserspender oder angepasste Stundenpläne anstoßen. Für bauliche Maßnahmen ist der Schulträger – in der Regel die Stadt oder Gemeinde – zuständig.

Wie sieht es in anderen Bundesländern aus?

Da Bildung Ländersache ist, regelt jedes Bundesland hitzefrei selbst – und die Unterschiede sind erheblich. Manche Länder nennen wie NRW konkrete Temperaturwerte als Orientierung, andere überlassen die Entscheidung vollständig den Schulen vor Ort, ohne Gradzahlen zu definieren. Gemeinsam ist fast allen Regelungen: Die Schulleitung entscheidet, ein individueller Rechtsanspruch besteht nirgends, und für die Oberstufe ist hitzefrei traditionell die Ausnahme. Wer aus einem anderen Bundesland nach NRW zieht, sollte sich also nicht auf gewohnte Regeln verlassen, sondern die Handhabung der neuen Schule erfragen.

Übrigens: Auch am Arbeitsplatz gibt es kein gesetzliches „hitzefrei”. Die Arbeitsstättenregeln verpflichten Arbeitgeber ab bestimmten Raumtemperaturen zu Schutzmaßnahmen, ein Recht auf Freistellung entsteht daraus aber nicht – ein Umstand, der berufstätigen Eltern die Betreuungsfrage an Hitzetagen zusätzlich erschwert. Umso wichtiger ist es, Betreuungsketten (Großeltern, Nachbarn, andere Familien) für den Fall eines kurzfristigen Unterrichtsendes vorab zu organisieren.

Warum hitzefrei seltener wird – und die Debatte um Hitzeschutz an Schulen

So paradox es klingt: Obwohl Hitzewellen häufiger und intensiver werden, wird klassisches hitzefrei an vielen Schulen eher zurückhaltend gewährt. Der Grund liegt in der veränderten Schullandschaft. Immer mehr Familien sind auf verlässliche Ganztagsbetreuung angewiesen; ein spontanes Unterrichtsende um 11 Uhr stellt berufstätige Eltern vor massive Probleme. Schulen setzen deshalb zunehmend auf abgestufte Maßnahmen: Kurzstunden statt Komplettausfall, Verlegung in kühlere Räume, angepasster Sportunterricht und flexible Pausenregelungen.

Parallel wächst der Druck, Schulgebäude baulich an heißere Sommer anzupassen. Außenliegender Sonnenschutz, begrünte Schulhöfe mit Schattenplätzen, Nachtauskühlung durch geregelte Lüftung und Trinkwasserspender gelten als wirksamste Maßnahmen. Die im Juni 2026 eingeführte Sonderregelung für die Oberstufe zeigt, dass sich auch die Verwaltungspraxis bewegt: Das Ministerium hat angekündigt, die bestehende Vorschrift grundsätzlich zu überprüfen. Es ist also gut möglich, dass die Hitzefrei-Regeln in NRW in den kommenden Jahren dauerhaft flexibler werden.

Häufige Fragen zu hitzefrei in NRW

Ab wie viel Grad gibt es hitzefrei in NRW? Ab einer Raumtemperatur von mehr als 27 Grad Celsius kann die Schulleitung hitzefrei erwägen. Unter 25 Grad Raumtemperatur ist hitzefrei ausgeschlossen. Entscheidend ist immer die Temperatur im Klassenzimmer, nicht die Außentemperatur.

Gibt es einen Anspruch auf hitzefrei? Nein. Hitzefrei ist eine Ermessensentscheidung der Schulleitung. Weder Eltern noch Schülerinnen und Schüler können es einfordern.

Bekommt die Oberstufe hitzefrei? Nach der regulären Vorschrift nicht. Seit Juni 2026 dürfen Schulleitungen jedoch befristet bis zum 31. Juli 2026 auch für die Sekundarstufe II Kurzunterricht anordnen und am Nachmittag hitzefrei gewähren. Ob daraus eine Dauerregelung wird, prüft das Ministerium derzeit.

Darf mein Grundschulkind einfach nach Hause geschickt werden? Nein. Grundschulkinder dürfen nur nach Absprache mit den Eltern vorzeitig entlassen werden. Ist keine Betreuung sichergestellt, bleibt das Kind in der Schule und wird beaufsichtigt.

Werden bei Hitze Klassenarbeiten geschrieben? Nach der Vorgabe des Landes sollen Klassenarbeiten an Hitzetagen nach Möglichkeit nicht geschrieben werden. Eine Garantie auf Verschiebung gibt es aber nicht.

Was gilt, wenn meinem Kind die Hitze gesundheitlich zusetzt? Droht eine gesundheitliche Beeinträchtigung – etwa Kreislaufprobleme –, muss die Schule das Kind vom Unterricht befreien. Das gilt für alle Schulstufen, auch für die Oberstufe.

Fazit: Gut informiert durch den Schulsommer

Hitzefrei in NRW ist keine feste Größe, sondern eine Einzelfallentscheidung der Schulleitung – orientiert an der Raumtemperatur (über 27 Grad möglich, unter 25 Grad ausgeschlossen), den örtlichen Gegebenheiten und der Betreuungssituation der Kinder. Für Grundschulkinder gilt strenger Schutz samt Elternabsprache, für die Oberstufe erstmals seit 2026 eine befristete Öffnung mit Kurzstunden und Nachmittags-Hitzefrei. Wer als Familie vorbereitet ist – mit geklärter Betreuung, gefüllter Trinkflasche und realistischen Erwartungen –, kommt entspannter durch die heißen Wochen. Und wer sich über die aktuelle Lage informieren will, findet die verbindlichen Auskünfte immer direkt bei der eigenen Schule und auf dem Bildungsportal des Landes.

Quellen

MW
Marco Weiss

Author of Leicht Gewandert. Sharing insights and practical tips on topics that matter.